Nichtanrechnung des Wintersemesters 20/21

Es gibt neue Informationen aus dem Landesjustizprüfungsamt: Derzeit wird nach eigenen Angaben eine Änderung der JAPrO vorbereitet, wonach auch das aktuelle Wintersemester 20/21 nicht bei für die Berechnung von semestergebundenen Fristen herangezogen wird.
Auszugsweise heißt es in der Mitteilung:

„Durch die Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie sollen den Studierenden der Rechtswissenschaft keine Nachteile für ihre Staatsprüfung entstehen. Das Sommersemester 2020 wird daher bei allen Fachsemestergebundenen Fristen und Terminen nach der JAPrO generell nicht mitgezählt (vgl. § 67 Abs. 3 JAPrO). Dies betrifft die Frist für die Zwischenprüfung, den Freiversuch, den notenverbesserungsfähigen Versuch und den Notenverbesserungsversuch sowie die Teilnahmezeitpunkte im Rahmen der Abschichtung bei dem gestuften Kombinationsstudiengang.
Derzeit wird eine Änderung der JAPrO vorbereitet, wonach gleiches auch für das Winter-semester 2020/2021 gelten soll.
Die Nichtberücksichtigung erfolgt automatisch, ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Zulassungsrelevante Leistungsnachweise, die in diesen Semestern erworben werden, werden gleichwohl anerkannt.
Sofern für diese Semester zugleich Ausnahmetatbestände i.S.d. § 22 Abs. 2 JAPrO vorlie-gen, ist auf Grund der generellen Nichtberücksichtigung der Semester eine Antragstellung ebenfalls entbehrlich.

Wie sich die Nichtanrechnung des Wintersemesters 2020/2021 auf die Prüflinge auswirkt, die bereits für die Kampagne Frühjahr 2021 zugelassen wurden, haben wir in einem gesonderten Schreiben an diese Prüflinge erläutert.“

Die ganze Mitteilung kann auf der Seite des Justizprüfungsamts aufgerufen werden.

Nichtanrechnung des Wintersemesters 20/21
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